Absatz eins,Bei Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung, die dem Beamten, der in die Verwendungsgruppe A 3 aufgenommen wird, gebührt, ist Paragraph 48 b, Absatz eins,, Überleitungstabelle und zweiter Satz, und Absatz 3, anzuwenden.
Wien
Besoldungsordnung 1994
Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994,
Paragraph 40 e
01.01.2014
30.06.2015