(2)Absatz 2,Der Kindergartenpädagogin und der Hortpädagogin, die in einem Sonderkindergarten oder Sonderhort, einer Sonderkindergartengruppe oder Sonderhortgruppe, in einer Sonderschule, in einer neurologischen oder psychiatrischen Abteilung einer Krankenanstalt oder in einem Förderpflegeheim verwendet werden, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung die in der Anlage 3 festgesetzte Dienstzulage. § 27 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß. ./3Der Kindergartenpädagogin und der Hortpädagogin, die in einem Sonderkindergarten oder Sonderhort, einer Sonderkindergartengruppe oder Sonderhortgruppe, in einer Sonderschule, in einer neurologischen oder psychiatrischen Abteilung einer Krankenanstalt oder in einem Förderpflegeheim verwendet werden, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung die in der Anlage 3 festgesetzte Dienstzulage. Paragraph 27, Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß. ./3