Landesrecht konsolidiert Wien

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Besoldungsordnung 1994 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 30/2018

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.07.2023

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Dienstzulage für Sonderkindergartenpädagoginnen und Sonderhortpädagoginnen

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Der Sonderkindergartenpädagogin und der Sonderhortpädagogin sowie der Leiterin eines Kindergartens mit abgeschlossener Ausbildung als Sonderkindergärtnerin oder als Sonderhorterzieherin gebührt eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt.   ./3
  2. Absatz 2,Der Kindergartenpädagogin und der Hortpädagogin, die in einem Sonderkindergarten oder Sonderhort, einer Heilpädagogischen Kindergartengruppe oder Heilpädagogischen Hortgruppe, in einer Sonderschule, in einer neurologischen oder psychiatrischen Abteilung einer Krankenanstalt oder in einem Förderpflegeheim verwendet werden, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung die in der Anlage 3 festgesetzte Dienstzulage. Paragraph 27, Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß. ./3
  3. Absatz 2 a,Die Dienstzulage gemäß Absatz 2, gebührt auch jener Kindergartenpädagogin und jener Hortpädagogin, die aufgrund einer Bewilligung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, des Wiener Kindergartengesetzes – WKGG, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2003,, befristet in einer Heilpädagogischen Kindergartengruppe oder einer Heilpädagogischen Hortgruppe verwendet wird, auf die Dauer dieser Verwendung.
  4. Absatz 3,Der Sonderkindergartenpädagogin und der Sonderhortpädagogin, die aufgrund besonderer Qualifikation und Erfahrung als Sprachheilpädagogin oder im mobilen Betreuungsdienst verwendet werden, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt. ./3

Im RIS seit

19.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2023

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40012611

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1994/55/P29/LWI40012611

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