Landesrecht konsolidiert Wien

Navigation im Suchergebnis

Besoldungsordnung 1994 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.07.2015

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Dienstzulage für Sonderkindergartenpädagoginnen und Sonderhortpädagoginnen

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Der Sonderkindergartenpädagogin und der Sonderhortpädagogin sowie der Leiterin eines Kindertagesheimes mit abgeschlossener Ausbildung als Sonderkindergärtnerin oder als Sonderhorterzieherin gebührt eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt.   ./3
  2. Absatz 2,Der Kindergartenpädagogin und der Hortpädagogin, die in einem Sonderkindergarten oder Sonderhort, einer Sonderkindergartengruppe oder Sonderhortgruppe, in einer Sonderschule, in einer neurologischen oder psychiatrischen Abteilung einer Krankenanstalt oder in einem Förderpflegeheim verwendet werden, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung die in der Anlage 3 festgesetzte Dienstzulage. Paragraph 27, Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß. ./3
  3. Absatz 3,Der Sonderkindergartenpädagogin und der Sonderhortpädagogin, die aufgrund besonderer Qualifikation und Erfahrung als Sprachheilpädagogin oder im mobilen Betreuungsdienst verwendet werden, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt. ./3

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40000255

Navigation im Suchergebnis