Bundesland

Wien

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.08.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D); 20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Dienstzulage für Sonderkindergartenpädagoginnen und Sonderhortpädagoginnen

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Der Sonderkindergartenpädagogin und der Sonderhortpädagogin sowie der Leiterin eines Kindergartens mit abgeschlossener Ausbildung als Sonderkindergärtnerin oder als Sonderhorterzieherin gebührt eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt.     ./3
  2. Absatz 2,Der Kindergartenpädagogin und der Hortpädagogin, die in einem Sonderkindergarten oder Sonderhort, einer Sonderkindergartengruppe oder Sonderhortgruppe, in einer Sonderschule, in einer neurologischen oder psychiatrischen Abteilung einer Krankenanstalt oder in einem Förderpflegeheim verwendet werden, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung die in der Anlage 3 festgesetzte Dienstzulage. Paragraph 27, Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß. ./3
  3. Absatz 3,Der Sonderkindergartenpädagogin und der Sonderhortpädagogin, die aufgrund besonderer Qualifikation und Erfahrung als Sprachheilpädagogin oder im mobilen Betreuungsdienst verwendet werden, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt. ./3

Im RIS seit

12.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40009067