Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Tourismusförderungsgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Tourismusförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 13/1955

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

17.02.2017

Abkürzung

WTFG

Index

80 Wirtschafts- und Verkehrsrecht (W)
80/20 Gewerberechtliche und sonstige wirtschaftsrechtliche Vorschriften

Text

Anzeigepflicht

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Die Inhaber und Inhaberinnen der im Paragraph 11, genannten Unterkünfte haben die Führung einer solchen Unterkunft innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Steuerpflicht (Paragraph 11,) dem Magistrat anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die Inhaber und Inhaberinnen der im Paragraph 11, genannten Unterkünfte haben bei der Ersichtlichmachung des Preises auch die für die Beherbergung gültige Ortstaxe zu verzeichnen.

Im RIS seit

09.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2017

Gesetzesnummer

20000355

Dokumentnummer

LWI40006631

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