Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Tourismusförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 13/1955
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
17.02.2017
Abkürzung
WTFG
Index
80 Wirtschafts- und Verkehrsrecht (W)
80/20 Gewerberechtliche und sonstige wirtschaftsrechtliche Vorschriften
Text
Anzeigepflicht
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haben die Führung einer solchen Unterkunft innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Steuerpflicht (§ 11) dem Magistrat anzuzeigen.Die Inhaber und Inhaberinnen der im Paragraph 11, genannten Unterkünfte haben die Führung einer solchen Unterkunft innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Steuerpflicht (Paragraph 11,) dem Magistrat anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haben bei der Ersichtlichmachung des Preises auch die für die Beherbergung gültige Ortstaxe zu verzeichnen.Die Inhaber und Inhaberinnen der im Paragraph 11, genannten Unterkünfte haben bei der Ersichtlichmachung des Preises auch die für die Beherbergung gültige Ortstaxe zu verzeichnen.
Im RIS seit
09.05.2014
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2017
Gesetzesnummer
20000355
Dokumentnummer
LWI40006631