Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Tourismusförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1955,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

17.02.2017

Text

Anzeigepflicht

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Inhaber und Inhaberinnen der im Paragraph 11, genannten Unterkünfte haben die Führung einer solchen Unterkunft innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Steuerpflicht (Paragraph 11,) dem Magistrat anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die Inhaber und Inhaberinnen der im Paragraph 11, genannten Unterkünfte haben bei der Ersichtlichmachung des Preises auch die für die Beherbergung gültige Ortstaxe zu verzeichnen.