Absatz eins,Die Inhaber und Inhaberinnen der im Paragraph 11, genannten Unterkünfte haben die Führung einer solchen Unterkunft innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Steuerpflicht (Paragraph 11,) dem Magistrat anzuzeigen.
Wien
Wiener Tourismusförderungsgesetz
Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1955,
Paragraph 15
01.01.2014
17.02.2017