Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Tourismusförderungsgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Tourismusförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 13/1955 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 7/2017

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

18.02.2017

Außerkrafttretensdatum

16.08.2017

Abkürzung

WTFG

Index

80 Wirtschafts- und Verkehrsrecht (W)
80/20 Gewerberechtliche und sonstige wirtschaftsrechtliche Vorschriften

Text

Anzeigepflicht

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Die Inhaber und Inhaberinnen der im Paragraph 11, genannten Unterkünfte haben die Führung einer solchen Unterkunft innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Steuerpflicht (Paragraph 11,) dem Magistrat anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die Inhaber und Inhaberinnen der im Paragraph 11, genannten Unterkünfte haben bei der Ersichtlichmachung des Preises auch die für die Beherbergung gültige Ortstaxe zu verzeichnen.
  3. Absatz 3,Der Magistrat ist ermächtigt, mit Diensteanbietern und Diensteanbieterinnen im Sinne des Absatz 2, Vereinbarungen über die von den bei ihnen registrierten Unterkunftgebern und Unterkunftgeberinnen zu entrichtende Ortstaxe (zum Beispiel über ihre Berechnung, Fälligkeit, Einhebung, Pauschalierung und ihre Entrichtung samt Einreichung der Steuererklärung), die sie für die bei ihnen registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen zu entrichten befugt sind, sowie über die Anzeigepflicht zu treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verändern. Wird eine Vereinbarung getroffen, wonach Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des Absatz 2, die von den bei ihnen registrierten Unterkunftgebern und Unterkunftgeberinnen zu entrichtende Ortstaxe für diese beim Magistrat entrichten, so haften diese Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen gemeinsam mit den Inhabern und Inhaberinnen der im Paragraph 11, genannten Unterkünfte für die Entrichtung der für die Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen vereinnahmten Ortstaxe.

Im RIS seit

20.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017

Gesetzesnummer

20000355

Dokumentnummer

LWI40011552

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