Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Tourismusförderungsgesetz § 15

Kurztitel

Wiener Tourismusförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 13/1955 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 25/2021

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WTFG

Index

80 Wirtschafts- und Verkehrsrecht (W)
80/20 Gewerberechtliche und sonstige wirtschaftsrechtliche Vorschriften

Text

Anzeigepflicht

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Die Inhaber und Inhaberinnen der im Paragraph 11, genannten Unterkünfte haben die Führung jeder derartigen Unterkunft (Unterkunftseinheiten) unter Bekanntgabe der jeweiligen Adressen innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Abgabenpflicht (Paragraph 11,) dem Magistrat elektronisch anzuzeigen. Bezüglich der elektronischen Anzeige gilt Paragraph 13, Absatz eins, dritter bis sechster Satz sinngemäß.
  2. Absatz 2,Für Zwecke der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung, der Wahrnehmung der Aufgaben der Tourismusförderung und für statistische Zwecke haben die Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, des E-Commerce-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, im Bereich des Tourismus die nach ihren Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen sowie sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten) im Gebiet der Stadt Wien dem Magistrat bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächst folgenden Monates in einer automationsunterstützt auswertbaren Form anzuzeigen. Der Magistrat kann Art und Struktur der Datenübertragung in organisatorischer und technischer Hinsicht festlegen. Erfolgt eine solche Festlegung, ist diese zu verwenden. Die in den Anzeigen enthaltenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden.
  3. Absatz 3,Der Magistrat ist ermächtigt, mit Diensteanbietern und Diensteanbieterinnen im Sinne des Absatz 2, Vereinbarungen über die von den bei ihnen registrierten Unterkunftgebern und Unterkunftgeberinnen zu entrichtende Ortstaxe (zum Beispiel über ihre Berechnung, Fälligkeit, Einhebung, Pauschalierung und ihre Entrichtung samt Einreichung der Steuererklärung), die sie für die bei ihnen registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen zu entrichten befugt sind, sowie über die Anzeigepflicht zu treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verändern. Wird eine Vereinbarung getroffen, wonach Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des Absatz 2, die von den bei ihnen registrierten Unterkunftgebern und Unterkunftgeberinnen zu entrichtende Ortstaxe für diese beim Magistrat entrichten, so haften diese Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen gemeinsam mit den Inhabern und Inhaberinnen der im Paragraph 11, genannten Unterkünfte für die Entrichtung der für die Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen vereinnahmten Ortstaxe.

Im RIS seit

04.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2021

Gesetzesnummer

20000355

Dokumentnummer

LWI40014673

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