(2)Absatz 2,Für die Dauer eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes nach § 12, einer Karenz nach den §§ 39 bis 43 oder eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach § 47 ist die Vereinbarung über eine Bildungskarenz unwirksam.Für die Dauer eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes nach Paragraph 12,, einer Karenz nach den Paragraphen 39 bis 43 oder eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 47, ist die Vereinbarung über eine Bildungskarenz unwirksam.