Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Gemeindeangestelltengesetz 2005 § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeindeangestelltengesetz 2005

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 19/2005

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

31.05.2012

Abkürzung

GAG 2005

Index

11 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 49,, Bildungskarenz

  1. Absatz eins,Sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, kann zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr vereinbart werden. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens drei Jahre nach Rückkehr aus einer Bildungskarenz gewährt werden; dabei sind die Interessen des Dienstnehmers sowie die Erfordernisse des Dienstbetriebes zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Für die Dauer eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes nach Paragraph 12,, einer Karenz nach den Paragraphen 39 bis 43 oder eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 47, ist die Vereinbarung über eine Bildungskarenz unwirksam.
  3. Absatz 3,Die Zeit der Bildungskarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Von dieser Rechtsfolge kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Dienstgeber ein besonderes Interesse an der Inanspruchnahme der Bildungskarenz durch den Dienstnehmer hat.

Im RIS seit

17.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Gesetzesnummer

20000306

Dokumentnummer

LVB40025974

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