(2)Absatz 2,Für die Dauer eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes nach § 12, einer Frühkarenz nach § 38a, einer Karenz nach den §§ 39 bis 43 oder eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach § 47 ist die Vereinbarung über eine Bildungskarenz unwirksam.Für die Dauer eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes nach Paragraph 12,, einer Frühkarenz nach Paragraph 38 a,, einer Karenz nach den Paragraphen 39 bis 43 oder eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 47, ist die Vereinbarung über eine Bildungskarenz unwirksam.