Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Gemeindeangestelltengesetz 2005 § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeindeangestelltengesetz 2005

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 19/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 32/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.06.2012

Außerkrafttretensdatum

20.08.2013

Abkürzung

GAG 2005

Index

11 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 49 *,), Bildungskarenz

  1. Absatz eins,Sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, kann zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr vereinbart werden. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens drei Jahre nach Rückkehr aus einer Bildungskarenz gewährt werden; dabei sind die Interessen des Dienstnehmers sowie die Erfordernisse des Dienstbetriebes zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Für die Dauer eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes nach Paragraph 12,, einer Frühkarenz nach Paragraph 38 a,, einer Karenz nach den Paragraphen 39 bis 43 oder eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 47, ist die Vereinbarung über eine Bildungskarenz unwirksam.
  3. Absatz 3,Die Zeit der Bildungskarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Von dieser Rechtsfolge kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Dienstgeber ein besonderes Interesse an der Inanspruchnahme der Bildungskarenz durch den Dienstnehmer hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2012

Im RIS seit

17.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Gesetzesnummer

20000306

Dokumentnummer

LVB40025975

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