Absatz eins,Sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, kann zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr vereinbart werden. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens drei Jahre nach Rückkehr aus einer Bildungskarenz gewährt werden; dabei sind die Interessen des Dienstnehmers sowie die Erfordernisse des Dienstbetriebes zu berücksichtigen.