(4)Absatz 4,Für die Dauer eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes nach § 12, einer Frühkarenz nach § 39, einer Karenz nach den §§ 40 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften oder eines in eine Bildungskarenz oder eine Bildungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach § 47 oder vergleichbaren Vorschriften ist die Vereinbarung über eine Bildungskarenz oder eine Bildungsteilzeit unwirksam.Für die Dauer eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes nach Paragraph 12,, einer Frühkarenz nach Paragraph 39,, einer Karenz nach den Paragraphen 40 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften oder eines in eine Bildungskarenz oder eine Bildungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 47, oder vergleichbaren Vorschriften ist die Vereinbarung über eine Bildungskarenz oder eine Bildungsteilzeit unwirksam.