Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Grundverkehrsgesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundverkehrsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 42/2004

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

20.08.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

GVG.

Index

75 Grundverkehr

Text

Paragraph 28,, Zulässigkeit der Grundbuchseintragung

  1. Absatz eins,Rechte an einem Grundstück dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:
    1. Litera a
      die rechtskräftige Genehmigung oder ein Vermerk gemäß Paragraph 15, Absatz 4, oder
    2. Litera b
      ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung (Negativbescheinigung) der Behörde, woraus sich ergibt, dass der Rechtserwerb keiner Genehmigung bedarf.
  2. Absatz 2,Der Absatz eins, gilt nicht, wenn
    1. Litera a
      dem Grundbuchsgesuch eine Bestätigung der Gemeinde, dass der Rechtserwerb an einem Baugrundstück erfolgt (Baugrundstückbestätigung), und eine Bestätigung über die österreichische Staatsangehörigkeit des Erwerbers beigeschlossen sind;
    2. Litera b
      dem Grundbuchsgesuch eine Baugrundstückbestätigung der Gemeinde beigeschlossen ist und das Gericht mit Sicherheit annehmen kann, dass der Rechtserwerb nicht in den Anwendungsbereich der Regelungen über den Grunderwerb durch Ausländer fällt;
    3. Litera c
      das Gericht mit Sicherheit annehmen kann, dass ein Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph 9, Absatz eins, vorliegt;
    4. Litera d
      sich die Verbücherung auf einen rechtskräftigen Zuschlag oder einen rechtskräftigen Beschluss über die Annahme des Überbotes stützt oder
    5. Litera e
      der Verbücherung eine Einantwortungsurkunde oder Amtsbestätigung gemäß Paragraph 178, des Außerstreitgesetzes zugrunde liegt, in denen festgehalten ist, dass der Erbe bzw. der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört.

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung

Im RIS seit

12.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2016

Gesetzesnummer

20000597

Dokumentnummer

LVB40024980

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