Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Grundverkehrsgesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundverkehrsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 42/2004 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 5/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.03.2019

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

GVG.

Index

75 Grundverkehr

Text

Paragraph 28 *,), Zulässigkeit der Grundbuchseintragung

  1. Absatz eins,Rechte an einem Grundstück dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:
    1. Litera a
      die rechtskräftige Genehmigung oder ein Vermerk gemäß Paragraph 15, Absatz 4,,
    2. Litera b
      die Bestätigung der Erklärung oder
    3. Litera c
      eine rechtskräftige Entscheidung oder eine Bestätigung (Negativbescheinigung), woraus sich ergibt, dass der Rechtserwerb keiner Genehmigung oder Erklärung bedarf.
  2. Absatz 2,Der Absatz eins, gilt nicht, wenn
    1. Litera a
      dem Grundbuchsgesuch eine Bestätigung des Bürgermeisters, dass der Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück erfolgt (Paragraph 2, Absatz 3,; Bestätigung „Baugrundstück bebaut“), und eine Bestätigung über die österreichische Staatsangehörigkeit des Erwerbers beigeschlossen sind;
    2. Litera b
      dem Grundbuchsgesuch eine Bestätigung „Baugrundstück bebaut“ des Bürgermeisters beigeschlossen ist und das Grundbuchsgericht mit Sicherheit annehmen kann, dass der Rechtserwerb nicht in den Anwendungsbereich der Regelungen über den Grunderwerb durch Ausländer fällt;
    3. Litera c
      das Grundbuchsgericht mit Sicherheit annehmen kann, dass ein Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph 9, Absatz eins, vorliegt;
    4. Litera d
      sich die Verbücherung auf einen rechtskräftigen Zuschlag oder einen rechtskräftigen Beschluss über die Annahme des Überbotes stützt oder
    5. Litera e
      der Verbücherung ein Einantwortungsbeschluss, ein Beschluss nach Paragraph 182, Absatz 3, des Außerstreitgesetzes oder ein sonstiger Nachweis über die Rechtsnachfolge von Todes wegen zugrunde liegt, soweit nachgewiesen wird, dass der Rechtsnachfolger zum Kreis der nächsten Angehörigen des Verstorbenen (Absatz 3,) gehört.
  3. Absatz 3,Nächste Angehörige sind die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen, seine Eltern und Großeltern samt deren Nachkommen, seine Urgroßeltern sowie sein Ehegatte oder eingetragener Partner.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bestätigung „Baugrundstück bebaut“ nach Absatz 2, erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44 aus 2013,, 5/2019

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung

Im RIS seit

14.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20000597

Dokumentnummer

LVB40037569

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