der Verbücherung eine Einantwortungsurkunde oder Amtsbestätigung gemäß § 178 des Außerstreitgesetzes zugrunde liegt, in denen festgehalten ist, dass der Erbe bzw. der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört.der Verbücherung eine Einantwortungsurkunde oder Amtsbestätigung gemäß Paragraph 178, des Außerstreitgesetzes zugrunde liegt, in denen festgehalten ist, dass der Erbe bzw. der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört.