Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Grundverkehrsgesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundverkehrsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 42/2004 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 44/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

28.02.2019

Abkürzung

GVG.

Index

75 Grundverkehr

Text

Paragraph 28 *,), Zulässigkeit der Grundbuchseintragung

  1. Absatz eins,Rechte an einem Grundstück dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:
    1. Litera a
      die rechtskräftige Genehmigung oder ein Vermerk gemäß Paragraph 15, Absatz 4, oder
    2. Litera b
      eine rechtskräftige Entscheidung oder eine Bestätigung (Negativbescheinigung), woraus sich ergibt, dass der Rechtserwerb keiner Genehmigung bedarf.
  2. Absatz 2,Der Absatz eins, gilt nicht, wenn
    1. Litera a
      dem Grundbuchsgesuch eine Bestätigung der Gemeinde, dass der Rechtserwerb an einem Baugrundstück erfolgt (Baugrundstückbestätigung), und eine Bestätigung über die österreichische Staatsangehörigkeit des Erwerbers beigeschlossen sind;
    2. Litera b
      dem Grundbuchsgesuch eine Baugrundstückbestätigung der Gemeinde beigeschlossen ist und das Grundbuchsgericht mit Sicherheit annehmen kann, dass der Rechtserwerb nicht in den Anwendungsbereich der Regelungen über den Grunderwerb durch Ausländer fällt;
    3. Litera c
      das Grundbuchsgericht mit Sicherheit annehmen kann, dass ein Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph 9, Absatz eins, vorliegt;
    4. Litera d
      sich die Verbücherung auf einen rechtskräftigen Zuschlag oder einen rechtskräftigen Beschluss über die Annahme des Überbotes stützt oder
    5. Litera e
      der Verbücherung eine Einantwortungsurkunde oder Amtsbestätigung gemäß Paragraph 178, des Außerstreitgesetzes zugrunde liegt, in denen festgehalten ist, dass der Erbe bzw. der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20000597

Dokumentnummer

LVB40008358

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