Absatz eins,Rechte an einem Grundstück dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:
- Litera adie rechtskräftige Genehmigung oder ein Vermerk gemäß Paragraph 15, Absatz 4, oder
- Litera bein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung (Negativbescheinigung) der Behörde, woraus sich ergibt, dass der Rechtserwerb keiner Genehmigung bedarf.