Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Grundverkehrsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 42/2004

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

20.08.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 28,, Zulässigkeit der Grundbuchseintragung

  1. Absatz eins,Rechte an einem Grundstück dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:
    1. Litera a
      die rechtskräftige Genehmigung oder ein Vermerk gemäß Paragraph 15, Absatz 4, oder
    2. Litera b
      ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung (Negativbescheinigung) der Behörde, woraus sich ergibt, dass der Rechtserwerb keiner Genehmigung bedarf.
  2. Absatz 2,Der Absatz eins, gilt nicht, wenn
    1. Litera a
      dem Grundbuchsgesuch eine Bestätigung der Gemeinde, dass der Rechtserwerb an einem Baugrundstück erfolgt (Baugrundstückbestätigung), und eine Bestätigung über die österreichische Staatsangehörigkeit des Erwerbers beigeschlossen sind;
    2. Litera b
      dem Grundbuchsgesuch eine Baugrundstückbestätigung der Gemeinde beigeschlossen ist und das Gericht mit Sicherheit annehmen kann, dass der Rechtserwerb nicht in den Anwendungsbereich der Regelungen über den Grunderwerb durch Ausländer fällt;
    3. Litera c
      das Gericht mit Sicherheit annehmen kann, dass ein Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph 9, Absatz eins, vorliegt;
    4. Litera d
      sich die Verbücherung auf einen rechtskräftigen Zuschlag oder einen rechtskräftigen Beschluss über die Annahme des Überbotes stützt oder
    5. Litera e
      der Verbücherung eine Einantwortungsurkunde oder Amtsbestätigung gemäß Paragraph 178, des Außerstreitgesetzes zugrunde liegt, in denen festgehalten ist, dass der Erbe bzw. der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört.