Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Landtagswahlgesetz § 66

Kurztitel

Landtagswahlgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 60/1988 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 44/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LWG

Index

07 Wahlen, Volksabstimmungen

Text

Paragraph 66 *,), Karenzierung

  1. Absatz eins,Der Landtagspräsident kann Abgeordnete nach Anhörung des erweiterten Präsidiums auf deren schriftliches Ersuchen für die Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens 14 Monaten aus folgenden Gründen von der Teilnahme an den Sitzungen und sonstigen Arbeiten des Landtages mit Bescheid karenzieren:
    1. Litera a
      für die Betreuung eines Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    2. Litera b
      für die Pflege von nahen Angehörigen (Paragraph 41, Absatz 4, Landesbedienstetengesetz 2000).
  2. Absatz 2,Im Falle einer Karenzierung nach Absatz eins, Litera a, beginnt die Frist acht Wochen vor der voraussichtlichen Geburt des Kindes zu laufen.
  3. Absatz 3,Die Karenzierung ist mit Bescheid zu beenden, wenn der Grund für die Karenzierung weggefallen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 53 aus 2007,, 44/2013

Im RIS seit

09.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023

Gesetzesnummer

20000072

Dokumentnummer

LVB40000924

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1988/60/P66/LVB40000924

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