(2)Absatz 2,Im Falle einer Karenzierung nach Abs. 1 lit. a beginnt die Frist acht Wochen vor der voraussichtlichen Geburt des Kindes zu laufen.Im Falle einer Karenzierung nach Absatz eins, Litera a, beginnt die Frist acht Wochen vor der voraussichtlichen Geburt des Kindes zu laufen.