§ 66
WahlscheinParagraph 66,, Wahlschein
Der Vorsitzende der Landeswahlbehörde hat jedem gewählten Abgeordneten nach seiner Wahl bzw. nach seiner Berufung gemäß § 65 einen Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt, auszufolgen.Der Vorsitzende der Landeswahlbehörde hat jedem gewählten Abgeordneten nach seiner Wahl bzw. nach seiner Berufung gemäß Paragraph 65, einen Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt, auszufolgen.