Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Landtagswahlgesetz § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landtagswahlgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 60/1988

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

15.12.1988

Außerkrafttretensdatum

07.08.1997

Abkürzung

LWG

Index

07 Wahlen, Volksabstimmungen

Text

Paragraph 66,, Wahlschein

Der Vorsitzende der Landeswahlbehörde hat jedem gewählten Abgeordneten nach seiner Wahl bzw. nach seiner Berufung gemäß Paragraph 65, einen Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt, auszufolgen.

Im RIS seit

30.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

20000072

Dokumentnummer

LVB40038411

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