Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landtagswahlgesetz
§/Artikel/Anlage
§ 66
Inkrafttretensdatum
24.08.2007
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
LWG
Index
07 Wahlen, Volksabstimmungen
Text
§ 66*)
KarenzierungParagraph 66 *,), Karenzierung
(1)Absatz eins,Der Landtagspräsident kann Abgeordnete nach Anhörung des erweiterten Präsidiums auf deren schriftliches Ersuchen für die Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens 14 Monaten aus folgenden Gründen von der Teilnahme an den Sitzungen und sonstigen Arbeiten des Landtages mit Bescheid karenzieren:
für die Betreuung eines Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
für die Pflege von nahen Angehörigen (§ 41 Abs. 4 Landesbedienstetengesetz 2000).für die Pflege von nahen Angehörigen (Paragraph 41, Absatz 4, Landesbedienstetengesetz 2000).
(2)Absatz 2,Im Falle einer Karenzierung nach Abs. 1 lit. a beginnt die Frist acht Wochen vor der voraussichtlichen Geburt des Kindes zu laufen.Im Falle einer Karenzierung nach Absatz eins, Litera a, beginnt die Frist acht Wochen vor der voraussichtlichen Geburt des Kindes zu laufen.
(3)Absatz 3,Die Karenzierung ist mit Bescheid zu beenden, wenn der Grund für die Karenzierung weggefallen ist.
(4)Absatz 4,Gegen die Entscheidung des Landtagspräsidenten findet kein weiterer Rechtszug statt.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2007
Im RIS seit
12.08.2019
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2019
Gesetzesnummer
20000072
Dokumentnummer
LVB40038559