Absatz eins,Der Landtagspräsident kann Abgeordnete nach Anhörung des erweiterten Präsidiums auf deren schriftliches Ersuchen für die Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens 14 Monaten aus folgenden Gründen von der Teilnahme an den Sitzungen und sonstigen Arbeiten des Landtages mit Bescheid karenzieren:
- Litera afür die Betreuung eines Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- Litera bfür die Pflege von nahen Angehörigen (Paragraph 41, Absatz 4, Landesbedienstetengesetz 2000).