Landesrecht konsolidiert Tirol

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Gesundheitsfondsgesetz, Tiroler § 10

Kurztitel

Gesundheitsfondsgesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 2/2006 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 58/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

07.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TGFG

Index

9440 Krankenanstalt, Spital

Text

Paragraph 10

Gesundheitsplattform

  1. Absatz eins,Die Gesundheitsplattform besteht aus 21 Mitgliedern. Ihr gehören an:
    1. Litera a
      drei Mitglieder der Landesregierung sowie drei weitere von der Landesregierung zu bestellende Vertreter des Landes; die Mitglieder der Landesregierung sind von dieser aus ihrer Mitte zu bestellen; darunter müssen sich die nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Krankenanstaltenwesen, die Landesfinanzverwaltung und die sozialen Angelegenheiten zuständigen Mitglieder befinden; unter den drei weiteren Mitgliedern hat sich ein Experte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu befinden;
    2. Litera b
      sechs Mitglieder aus dem Kreis der Träger der Sozialversicherung; von diesen sind vier von der Österreichischen Gesundheitskasse und jeweils eines von den anderen Trägern der Sozialversicherung im Sinn des Paragraph 84 a, Absatz 3, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,, unter Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte vorzuschlagen;
    3. Litera c
      ein Mitglied auf Vorschlag des Bundes;
    4. Litera d
      ein Mitglied auf Vorschlag der Ärztekammer für Tirol;
    5. Litera e
      ein Mitglied auf Vorschlag des Tiroler Gemeindeverbandes;
    6. Litera f
      ein Mitglied auf Vorschlag der Landesgruppe Tirol des Österreichischen Städtebundes;
    7. Litera g
      ein Mitglied auf Vorschlag des Leiters der Tiroler Patientenvertretung;
    8. Litera h
      ein Mitglied auf Vorschlag der Träger der Fondskrankenanstalten mit Ausnahme des Trägers der Landeskrankenanstalten;
    9. Litera i
      ein Mitglied auf Vorschlag der Tirol Kliniken GmbH;
    10. Litera j
      ein Mitglied aus dem Kreis der nichtärztlichen Gesundheitsberufe, aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags jener beruflichen Interessensvertretungen, welche die Interessen der im
      1. Ziffer eins
        Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023,,
      2. Ziffer 2
        MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2022,,
      3. Ziffer 3
        Hebammengesetz – HebG, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,,
      4. Ziffer 4
        Psychologengesetz 2013 – PlG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,,
      5. Ziffer 5
        Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,,
    geregelten Berufsgruppen vertreten.
    1. Litera k
      ein Mitglied auf Vorschlag des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ohne Stimmrecht.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder nach Absatz eins, Litera b bis k sind von der Landesregierung auf Vorschlag der jeweils genannten Einrichtungen zu bestellen. Die Landesregierung hat die nach Absatz eins, Litera b bis k jeweils vorschlagsberechtigten Einrichtungen aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Solange ein Vorschlag nicht erstattet wird, unterbleibt die Bestellung des betreffenden Mitgliedes.
  3. Absatz 3,Für jedes der im Absatz eins, genannten Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird im Fall seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten. Die Mitglieder der Landesregierung nach Absatz eins, Litera a, können sich durch Landesbedienstete vertreten lassen. Im Einzelfall kann ein Mitglied nach Absatz eins, Litera b bis k mit seiner Vertretung in der Sitzung statt des Ersatzmitgliedes auch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Vertreter beauftragen.
  4. Absatz 4,Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied der Gesundheitsplattform ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Gesundheitsplattform werden für die Zeit bis zum 31. Dezember 2028 bestellt.

Im RIS seit

11.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2024

Gesetzesnummer

20000344

Dokumentnummer

LTI40051421

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2006/2/P10/LTI40051421

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