(6)Absatz 6,Den Vorsitz in der Gesundheitsplattform führt das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten des Krankenanstaltenwesens zuständige Mitglied der Landesregierung. Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist bei der konstituierenden Sitzung der Gesundheitsplattform von den Mitgliedern nach Abs. 1 lit. b aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten. Den Vorsitz in der Gesundheitsplattform führt das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten des Krankenanstaltenwesens zuständige Mitglied der Landesregierung. Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist bei der konstituierenden Sitzung der Gesundheitsplattform von den Mitgliedern nach Absatz eins, Litera b, aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.
(7)Dem Vorsitzenden obliegen die Erstellung der Tagesordnung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 sowie die Einberufung und die Leitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform.(7)Dem Vorsitzenden obliegen die Erstellung der Tagesordnung nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz eins, sowie die Einberufung und die Leitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform.