Landesrecht konsolidiert Tirol

Navigation im Suchergebnis

Gesundheitsfondsgesetz, Tiroler § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitsfondsgesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 2/2006 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 55/2008

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

TGFG

Index

9440 Krankenanstalt, Spital

Text

Paragraph 10

Gesundheitsplattform

  1. Absatz eins,Die Gesundheitsplattform besteht aus 14 Mitgliedern. Ihr gehören an:
    1. Litera a
      drei Mitglieder der Landesregierung; diese sind von der Landesregierung aus ihrer Mitte zu bestellen; darunter müssen sich die nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten des Krankenanstaltenwesens sowie der Landesfinanzverwaltung zuständigen Mitglieder befinden;
    2. Litera b
      drei Mitglieder aus dem Kreis der Träger der Sozialversicherung; von diesen sind zwei von der Tiroler Gebietskrankenkasse und eines von den anderen Trägern der Sozialversicherung gemeinsam im Sinn des Paragraph 84 a, Absatz 3, ASVG unter Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte vorzuschlagen;
    3. Litera c
      ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesregierung;
    4. Litera d
      ein Mitglied auf Vorschlag der Ärztekammer für Tirol;
    5. Litera e
      ein Mitglied auf Vorschlag des Tiroler Gemeindeverbandes;
    6. Litera f
      ein Mitglied auf Vorschlag der Landesgruppe Tirol des Österreichischen Städtebundes;
    7. Litera g
      ein Mitglied auf Vorschlag des Leiters der Tiroler Patientenvertretung;
    8. Litera h
      ein Mitglied auf Vorschlag der Träger der Fondskrankenanstalten mit Ausnahme des Trägers der Landeskrankenanstalten;
    9. Litera i
      ein Mitglied auf Vorschlag der TILAK - Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH;
    10. Litera j
      ein Mitglied auf Vorschlag des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ohne Stimmrecht.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder nach Absatz eins, Litera b bis j sind von der Landesregierung auf Vorschlag der jeweils genannten Einrichtungen zu bestellen. Die Landesregierung hat die nach Absatz eins, Litera b bis j jeweils vorschlagsberechtigten Einrichtungen aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Solange ein Vorschlag nicht erstattet wird, unterbleibt die Bestellung des betreffenden Mitgliedes.
  3. Absatz 3,Für jedes der im Absatz eins, genannten Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird im Fall seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten. Die Mitglieder nach Absatz eins, Litera a, können sich durch Landesbedienstete vertreten lassen. Im Einzelfall kann ein Mitglied nach Absatz eins, Litera b bis j mit seiner Vertretung in der Sitzung statt des Ersatzmitgliedes auch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Vertreter beauftragen.
  4. Absatz 4,Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied der Gesundheitsplattform ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Gesundheitsplattform werden für die Zeit bis zum 31. Dezember 2013 bestellt.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020

Gesetzesnummer

20000344

Dokumentnummer

LTI40024303

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2006/2/P10/LTI40024303

Navigation im Suchergebnis