Absatz eins,Die Gesundheitsplattform besteht aus 21 Mitgliedern. Ihr gehören an:
- Litera adrei Mitglieder der Landesregierung sowie drei weitere von der Landesregierung zu bestellende Vertreter des Landes; die Mitglieder der Landesregierung sind von dieser aus ihrer Mitte zu bestellen; darunter müssen sich die nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Krankenanstaltenwesen, die Landesfinanzverwaltung und die sozialen Angelegenheiten zuständigen Mitglieder befinden; unter den drei weiteren Mitgliedern hat sich ein Experte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu befinden;
- Litera bsechs Mitglieder aus dem Kreis der Träger der Sozialversicherung; von diesen sind vier von der Österreichischen Gesundheitskasse und jeweils eines von den anderen Trägern der Sozialversicherung im Sinn des Paragraph 84 a, Absatz 3, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,, unter Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte vorzuschlagen;
- Litera cein Mitglied auf Vorschlag des Bundes;
- Litera dein Mitglied auf Vorschlag der Ärztekammer für Tirol;
- Litera eein Mitglied auf Vorschlag des Tiroler Gemeindeverbandes;
- Litera fein Mitglied auf Vorschlag der Landesgruppe Tirol des Österreichischen Städtebundes;
- Litera gein Mitglied auf Vorschlag des Leiters der Tiroler Patientenvertretung;
- Litera hein Mitglied auf Vorschlag der Träger der Fondskrankenanstalten mit Ausnahme des Trägers der Landeskrankenanstalten;
- Litera iein Mitglied auf Vorschlag der Tirol Kliniken GmbH;
- Litera jein Mitglied aus dem Kreis der nichtärztlichen Gesundheitsberufe, aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags jener beruflichen Interessensvertretungen, welche die Interessen der im
- Ziffer einsGesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023,,
- Ziffer 2MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2022,,
- Ziffer 3Hebammengesetz – HebG, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,,
- Ziffer 4Psychologengesetz 2013 – PlG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,,
- Ziffer 5Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,,
geregelten Berufsgruppen vertreten.
- Litera kein Mitglied auf Vorschlag des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ohne Stimmrecht.