Landesrecht konsolidiert Tirol

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Schischulgesetz 1995, Tiroler § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schischulgesetz 1995, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 15/1995 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 2/2002

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

11.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Index

7050 Schischule

Text

3. Abschnitt
Schischulen

Paragraph 5

Voraussetzungen für die, Erteilung der Schischulbewilligung

  1. Absatz eins,Der Betrieb einer Schischule bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Schischulbewilligung).
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat einer Person auf ihren Antrag die Schischulbewilligung zu erteilen, wenn sie
    1. Litera a
      eigenberechtigt ist,
    2. Litera b
      österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens ist,
    3. Litera c
      verläßlich, körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt ist,
    4. Litera d
      ausreichend haftpflichtversichert ist,
    5. Litera e
      über ein nach Lage und Größe zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Schischulbetriebes geeignetes Schischulbüro und über einen entsprechend geeigneten Sammelplatz im betreffenden Schischulgebiet verfügt und
    6. Litera f
      noch keine Schischulbewilligung in Tirol besitzt, und wenn der Name der Schischule den Erfordernissen nach Absatz 9, entspricht.
  3. Absatz 3,Das Erfordernis nach Absatz 2, Litera b, entfällt, wenn der Antragsteller nachweist, daß österreichische Staatsbürger in seinem Heimatstaat, sofern dort der Betrieb einer Schischule möglich ist, bei der Aufnahme und der Ausübung einer solchen Tätigkeit keinen anderen wie immer gearteten Beschränkungen unterliegen als die Angehörigen dieses Staates.
  4. Absatz 4,Als nicht verläßlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der Verläßlichkeit ist dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis anzuschließen.
  5. Absatz 5,Die körperliche und geistige Eignung hat der Antragsteller durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
  6. Absatz 6,Die fachliche Befähigung hat der Antragsteller durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung (Paragraph 22,), der Schiführerprüfung (Paragraph 24,), der Langlauflehrerprüfung (Paragraph 32,) und der Unternehmerprüfung (Paragraph 33,) sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Diplomschilehrer an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. Wurde die Diplomschilehrerprüfung, die Schiführerprüfung oder die Langlauflehrerprüfung mehr als fünf Jahre vor der Einbringung des Antrages abgelegt, so hat der Antragsteller überdies die Bestätigung über die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen nach Paragraph 40, vorzulegen. Die Erfordernisse einer entsprechenden Tätigkeit als Diplomschilehrer und der Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen entfallen, wenn der Antragsteller über eine nach Paragraph 38, Absatz eins, oder 2 anerkannte fachliche Befähigung einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder eines anderen Landes verfügt und die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei des EWR-Abkommens oder des betreffenden Landes für den Betrieb einer Schischule allenfalls vorgeschriebene Berufspraxis und Fortbildung nachweist.
  7. Absatz 7,Die Landesregierung hat auf Antrag einer Person deren Tätigkeit als Schilehrer in einer Schischule, die im Gebiet eines anderen Staates betrieben wird, nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit mit der Tätigkeit als Diplomschilehrer an einer inländischen Schischule mit schriftlichem Bescheid anzuerkennen.
  8. Absatz 8,Das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hat der Antragsteller durch eine Bestätigung eines für diesen Versicherungszweig im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassenen Versicherers nachzuweisen.
  9. Absatz 9,Der Name der Schischule hat die Worte "Tiroler Schischule" oder "Tiroler Skischule" in Verbindung mit einer auf das Schischulgebiet Bezug nehmenden Ortsbezeichnung und den Vor- und Zunamen des Schischulinhabers zu enthalten.
  10. Absatz 10,Ein Antrag auf Erteilung der Schischulbewilligung ist schriftlich einzubringen. Die nach den Absatz 4, 5 und 8 anzuschließenden Unterlagen dürfen im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein. Im Antrag sind weiters der Name der Schischule sowie die Lage und die Größe des Schischulbüros und des Sammelplatzes anzugeben und das Verfügungsrecht hierüber nachzuweisen.
  11. Absatz 11,Die Landesregierung kann auf Antrag die Nachsicht vom Erfordernis der fachlichen Befähigung (Absatz 6,) erteilen, wenn der Antragsteller nachweisen kann, daß er eine Schischule als Schischulinhaber mindestens zehn Jahre betrieben hat. Die Landesregierung hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen über das Nachsichtsverfahren zu erlassen.

Im RIS seit

04.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020

Gesetzesnummer

10000183

Dokumentnummer

LTI40044378

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1995/15/P5/LTI40044378

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