(6)Absatz 6,Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Schischule ist durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung im Sinn des § 22 Abs. 1 erster Satz, der Schiführerprüfung im Sinn des § 24 Abs. 1 erster Satz, der Snowboardlehrerprüfung (§ 28), der Langlauflehrerprüfung (§ 32) und der Unternehmerprüfung (§ 33) sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Diplomschilehrer an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. Wurde die Diplomschilehrerprüfung, die Schiführerprüfung, die Snowboardlehrerprüfung oder die Langlauflehrerprüfung mehr als fünf Jahre vor der Einbringung des Antrages abgelegt, so ist überdies die Bestätigung über die Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildungsveranstaltung nach § 40 vorzulegen. Die Erfordernisse einer entsprechenden Tätigkeit als Diplomschilehrer und der Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen entfallen, wenn der Antragsteller über eine nach § 38 Abs. 1, 2 oder 4 anerkannte fachliche Befähigung eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines anderen Staates im Sinn des Abs. 2a lit. c verfügt und die nach dem Recht des betreffenden Staates für den Betrieb einer Schischule allenfalls vorgeschriebene Berufspraxis und Fortbildung nachweist.Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Schischule ist durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung im Sinn des Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz, der Schiführerprüfung im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz, der Snowboardlehrerprüfung (Paragraph 28,), der Langlauflehrerprüfung (Paragraph 32,) und der Unternehmerprüfung (Paragraph 33,) sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Diplomschilehrer an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. Wurde die Diplomschilehrerprüfung, die Schiführerprüfung, die Snowboardlehrerprüfung oder die Langlauflehrerprüfung mehr als fünf Jahre vor der Einbringung des Antrages abgelegt, so ist überdies die Bestätigung über die Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildungsveranstaltung nach Paragraph 40, vorzulegen. Die Erfordernisse einer entsprechenden Tätigkeit als Diplomschilehrer und der Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen entfallen, wenn der Antragsteller über eine nach Paragraph 38, Absatz eins, 2, oder 4 anerkannte fachliche Befähigung eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines anderen Staates im Sinn des Absatz 2 a, Litera c, verfügt und die nach dem Recht des betreffenden Staates für den Betrieb einer Schischule allenfalls vorgeschriebene Berufspraxis und Fortbildung nachweist.