Landesrecht konsolidiert Tirol

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Schischulgesetz 1995, Tiroler § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schischulgesetz 1995, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 15/1995 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 87/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

27.08.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Index

7050 Schischule

Text

3. Abschnitt
Schischulen

Paragraph 5

Voraussetzungen für die Erteilung der Schischulbewilligung

  1. Absatz eins,Der Betrieb einer Schischule bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Schischulbewilligung). Eine Schischulbewilligung kann auch für die Erteilung von Schiunterricht in einer bestimmten Art oder in bestimmten Arten des Schilaufens oder für bestimmte Personengruppen erteilt werden (Spartenschischulbewilligung). Für Spartenschischulen gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen dieses Gesetzes über Schischulen.
  2. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Schischulbewilligung zu erteilen, wenn sie
    1. Litera a
      eigenberechtigt ist,
    2. Litera b
      Begünstigter im Sinn des Absatz 2 a, ist,
    3. Litera c
      verläßlich, körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt ist,
    4. Litera d
      ausreichend haftpflichtversichert ist,
    5. Litera e
      über ein nach Lage und Größe zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Schischulbetriebes geeignetes Schischulbüro und über einen entsprechend geeigneten Sammelplatz im betreffenden Schischulgebiet verfügt,
    6. Litera f
      noch keine Schischulbewilligung in Tirol besitzt und
    7. Litera g
      im Fall der Fremdsprachigkeit über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

    und wenn der Name der Schischule den Erfordernissen nach Absatz 9, entspricht.

  3. Absatz 2 a,Begünstigte sind:
    1. Litera a
      Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz,
    2. Litera b
      Angehörige der in der Litera a, genannten Personen; dazu zählen:
      1. Ziffer eins
        ihre Ehegatten,
      2. Ziffer 2
        ihre eingetragenen Partner,
      3. Ziffer 3
        ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus,
      4. Ziffer 4
        ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,
      5. Litera c
        Staatsangehörige anderer Staaten, soweit sie aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,
      6. Litera d
        Personen, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU nach Paragraph 45, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, verfügen,
      7. Litera e
        Personen, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und zusätzlich über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG oder eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, Absatz 4, NAG verfügen,
      8. Litera f
        Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG verfügen,
      9. Litera g
        Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 4, NAG verfügen,
      10. Litera h
        Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,
      11. Litera i
        Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde.
  4. Absatz 3,Das Erfordernis nach Absatz 2, Litera b, entfällt, wenn der Antragsteller nachweist, daß österreichische Staatsbürger in seinem Heimatstaat, sofern dort der Betrieb einer Schischule möglich ist, bei der Aufnahme und der Ausübung einer solchen Tätigkeit keinen anderen wie immer gearteten Beschränkungen unterliegen als die Angehörigen dieses Staates.
  5. Absatz 3 a,Die Erfordernisse nach Absatz 2, Litera e, entfallen, wenn Schiunterricht ausschließlich durch den Schischulinhaber erteilt werden soll.
  6. Absatz 4,Als nicht verläßlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der Verläßlichkeit ist dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis anzuschließen.
  7. Absatz 5,Die körperliche und geistige Eignung hat der Antragsteller durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
  8. Absatz 6,Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Schischule ist durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung im Sinn des Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz, der Schiführerprüfung im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz, der Snowboardlehrerprüfung (Paragraph 28,), der Langlauflehrerprüfung (Paragraph 32,) und der Unternehmerprüfung (Paragraph 33,) sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Diplomschilehrer an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. Wurde die Diplomschilehrerprüfung, die Schiführerprüfung, die Snowboardlehrerprüfung oder die Langlauflehrerprüfung mehr als fünf Jahre vor der Einbringung des Antrages abgelegt, so ist überdies die Bestätigung über die Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildungsveranstaltung nach Paragraph 40, vorzulegen. Die Erfordernisse einer entsprechenden Tätigkeit als Diplomschilehrer und der Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen entfallen, wenn der Antragsteller über eine nach Paragraph 38, Absatz eins, 2, oder 4 anerkannte fachliche Befähigung eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines anderen Staates im Sinn des Absatz 2 a, Litera c, verfügt und die nach dem Recht des betreffenden Staates für den Betrieb einer Schischule allenfalls vorgeschriebene Berufspraxis und Fortbildung nachweist.
  9. Absatz 6 a,Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Spartenschischule ist, soweit im Absatz 6 b, oder in einer Verordnung nach Absatz 6 c, nichts anderes bestimmt ist, durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung (Paragraph 22,), der Schiführerprüfung (Paragraph 24,), und der Unternehmerprüfung (Paragraph 33,) sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige, dem jeweiligen Berechtigungsumfang entsprechende Tätigkeit an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. Die Diplomschilehrerprüfung und die Schiführerprüfung sind entsprechend dem jeweiligen Berechtigungsumfang gegebenenfalls im Bereich Snowboard abzulegen. Absatz 6, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
  10. Absatz 6 b,Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang Langlauf ist, soweit in einer Verordnung nach Absatz 6 c, nichts anderes bestimmt ist, durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Diplomlanglauflehrerprüfung (Paragraph 32 b,) und der Unternehmerprüfung (Paragraph 33,) sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Diplomlanglauflehrer an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. Absatz 6, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
  11. Absatz 6 c,Die Landesregierung hat, sofern dies aufgrund des spezifischen Berechtigungsumfanges bestimmter Spartenschischulen ausreichend oder im Interesse der Sicherheit der Gäste erforderlich ist, durch Verordnung zu bestimmen, dass für die Erteilung der betreffenden Spartenschischulbewilligung
    1. Litera a
      der Nachweis bestimmter Prüfungen nach Absatz 6 a, oder 6b ganz oder teilweise entfällt und/oder
    2. Litera b
      zusätzlich die erfolgreiche Ablegung bestimmter Prüfungen nach den Vorschriften des Bundes oder eines Landes oder die Absolvierung bestimmter einschlägiger Fort- oder Weiterbildungen, insbesondere solcher des Tiroler Schilehrerverbandes, nachgewiesen werden muss.
  12. Absatz 7,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person deren Tätigkeit als Schilehrer in einer Schischule, die im Gebiet eines anderen Staates betrieben wird, nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit mit der Tätigkeit als Diplomschilehrer an einer inländischen Schischule mit schriftlichem Bescheid anzuerkennen.
  13. Absatz 8,Das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hat der Antragsteller durch eine Bestätigung eines für diesen Versicherungszweig im Gebiet eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines anderen Staates im Sinn des Absatz 2 a, Litera c, zugelassenen Versicherers nachzuweisen.
  14. Absatz 9,Der Name der Schischule hat die Worte Tiroler Schischule oder Tiroler Skischule, außer im Fall des Paragraph 5, Absatz 3 a, in Verbindung mit einer auf das Schischulgebiet Bezug nehmenden Ortsbezeichnung, und den Familien- oder Nachnamen und den Vornamen des Inhabers der Schischulbewilligung zu enthalten. Der Name ist so zu wählen, dass eine Verwechslung der Schischule mit bestehenden Schischulen vermieden wird. Bei Spartenschischulen dürfen die Worte Tiroler Schischule bzw. Tiroler Skischule nur in Verbindung mit einem Hinweis auf den jeweiligen Berechtigungsumfang verwendet werden.
  15. Absatz 10,Ein Antrag auf Erteilung der Schischulbewilligung ist schriftlich einzubringen. Im Antrag sind weiters der Name der Schischule sowie außer im Fall des Absatz 3 a, die Lage und die Größe des Schischulbüros und des Sammelplatzes anzugeben und das Verfügungsrecht hierüber nachzuweisen. Wird die Erteilung einer Spartenschischulbewilligung beantragt, so ist der angestrebte Berechtigungsumfang anzugeben. Soll Schiunterricht nur durch den Schischulinhaber erteilt werden, so ist dies im Antrag anzugeben. Die dem Antrag nach den Absatz 4, 5 und 8 anzuschließenden Unterlagen dürfen im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein.

Im RIS seit

14.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10000183

Dokumentnummer

LTI40037631

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1995/15/P5/LTI40037631

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