Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landes-Polizeigesetz
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 60/1976
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
17.09.1976
Außerkrafttretensdatum
28.02.1993
Index
4000 Anstandsverletzung, Ehrenkränkung, Lärmerregung, Polizeistrafen
Text
7. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 23Paragraph 23
Behörden
(1)Absatz eins,Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Bürgermeister.
(2)Absatz 2,Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Gesetz obliegt in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Innsbruck dieser, jedoch mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach § 20 sowie nach einer der gemäß §§ 2 und 6 Abs. 6 erlassenen Verordnungen.Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Gesetz obliegt in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Innsbruck dieser, jedoch mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach Paragraph 20, sowie nach einer der gemäß Paragraphen 2 und 6 Absatz 6, erlassenen Verordnungen.
(3)Absatz 3,Die zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde hat die nach Abs. 1 zuständige Behörde von jeder rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 19 Abs. 2 zu verständigen.Die zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde hat die nach Absatz eins, zuständige Behörde von jeder rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung nach Paragraph 19, Absatz 2, zu verständigen.
(4)Absatz 4,Die Bundespolizeidirektion Innsbruck ist vor der Erlassung, Änderung und Aufhebung einer Verordnung, mit der nähere Vorschriften über den Betrieb eines in ihrem örtlichen Wirkungsbereich gelegenen Bordells erlassen werden, zu hören.
Im RIS seit
24.10.2022
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2022
Gesetzesnummer
20000176
Dokumentnummer
LTI40048229