(2)Absatz 2,Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Gesetz obliegt in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Innsbruck dieser, jedoch mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach § 20 sowie nach einer der gemäß §§ 2 und 6 Abs. 6 erlassenen Verordnungen.Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Gesetz obliegt in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Innsbruck dieser, jedoch mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach Paragraph 20, sowie nach einer der gemäß Paragraphen 2 und 6 Absatz 6, erlassenen Verordnungen.