(2)Absatz 2,Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Gesetz obliegt in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden. Soweit die Landespolizeidirektion für das Gebiet der Stadt Innsbruck zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegt die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren dieser, jedoch mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach § 4, § 8 Abs. 1 lit. e und f und Abs. 2 und § 20 sowie nach einer der gemäß den §§ 2 und 6a Abs. 2 erlassenen Verordnungen.Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Gesetz obliegt in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden. Soweit die Landespolizeidirektion für das Gebiet der Stadt Innsbruck zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegt die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren dieser, jedoch mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach Paragraph 4,, Paragraph 8, Absatz eins, Litera e und f und Absatz 2 und Paragraph 20, sowie nach einer der gemäß den Paragraphen 2 und 6 a Absatz 2, erlassenen Verordnungen.