Landesrecht konsolidiert Tirol

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Landes-Polizeigesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landes-Polizeigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 60/1976 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

20.12.2012

Index

4000 Anstandsverletzung, Ehrenkränkung, Lärmerregung, Polizeistrafen

Text

7. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen,
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 23

Behörden

  1. Absatz eins,Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist der Bürgermeister.
  2. Absatz 2,Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Gesetz obliegt in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden. Soweit die Landespolizeidirektion für das Gebiet der Stadt Innsbruck zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegt die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren dieser, jedoch mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach Paragraph 4,, Paragraph 8, Absatz eins, Litera e und f und Absatz 2 und Paragraph 20, sowie nach einer der gemäß den Paragraphen 2 und 6 a Absatz 2, erlassenen Verordnungen.
  3. Absatz 3,Die zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde hat die nach Absatz eins, zuständige Behörde von jeder rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung nach Paragraph 19, Absatz 3, zu verständigen.
  4. Absatz 4,Die Landespolizeidirektion ist vor der Erlassung, Änderung und Aufhebung einer Verordnung, mit der nähere Vorschriften über den Betrieb eines im Gebiet der Stadt Innsbruck gelegenen Bordells erlassen werden, zu hören.

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2012

Gesetzesnummer

20000176

Dokumentnummer

LTI40034074

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