Landesrecht konsolidiert Tirol

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Landes-Polizeigesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landes-Polizeigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 60/1976 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 4/1993

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Außerkrafttretensdatum

04.09.2003

Index

4000 Anstandsverletzung, Ehrenkränkung, Lärmerregung, Polizeistrafen

Text

7. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 23

Behörden

  1. Absatz eins,Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Bürgermeister.
  2. Absatz 2,Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Gesetz obliegt in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Innsbruck dieser, jedoch mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach Paragraph 20, sowie nach einer der gemäß Paragraphen 2 und 6 Absatz 6, erlassenen Verordnungen.
  3. Absatz 3,Die zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde hat die nach Absatz eins, zuständige Behörde von jeder rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung nach Paragraph 19, Absatz 3, zu verständigen.
  4. Absatz 4,Die Bundespolizeidirektion Innsbruck ist vor der Erlassung, Änderung und Aufhebung einer Verordnung, mit der nähere Vorschriften über den Betrieb eines in ihrem örtlichen Wirkungsbereich gelegenen Bordells erlassen werden, zu hören.

Im RIS seit

24.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2022

Gesetzesnummer

20000176

Dokumentnummer

LTI40048230

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1976/60/P23/LTI40048230

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