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Steiermärkische Schulassistenzgesetz-Durchführungsverordnung – StSchAG-DVO § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkische Schulassistenzgesetz-Durchführungsverordnung – StSchAG-DVO

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 32/2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 34/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

14.05.2026

Außerkrafttretensdatum

10.07.2026

Abkürzung

StSchAG-DVO

Index

5015 Allgemeinbildende Pflichtschulen

Text

Paragraph eins

Bedarfe, für die Assistenzleistungen gewährt werden

  1. Absatz eins,Assistenzleistungen werden für medizinisch-pflegende, pflegerisch-helfende und sonstige Bedarfe im Rahmen des Unterrichts und des Betreuungsteils an ganztägigen Schulformen in der Schule sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen gewährt. Mit den Assistenzleistungen ist kein pädagogischer Auftrag verbunden.
  2. Absatz 2,Unter medizinisch-pflegenden Bedarfen sind jene zu verstehen, die medizinische Maßnahmen erfordern, wie insbesondere
    1. Ziffer eins
      Verabreichen von erforderlichen Arzneimitteln;
    2. Ziffer 2
      Absaugen mittels Absaugevorrichtung aus dem Mund-Nasen-Rachenraum oder Trachealkanüle;
    3. Ziffer 3
      Umgang mit PEG-Sonde/Handlungen an der Ernährungssonde;
    4. Ziffer 4
      Umgang mit suprapubischem Blasenkatheter;
    5. Ziffer 5
      Katheterisieren;
    6. Ziffer 6
      Insulinverabreichung;
    7. Ziffer 7
      Blutzuckermessungen;
    8. Ziffer 8
      aktive Handlungen an der Insulinpumpe.
  3. Absatz 3,Unter pflegerisch-helfenden Bedarfen sind jene zu verstehen, die pflegerische Maßnahmen erfordern, wie insbesondere
    1. Ziffer eins
      Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme;
    2. Ziffer 2
      Unterstützung bei Hygienemaßnahmen;
    3. Ziffer 3
      Unterstützung beim An- und Auskleiden;
    4. Ziffer 4
      Unterstützung bei der Benützung der Toilette, einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Windeln, Einlagen etc.;
    5. Ziffer 5
      Unterstützung bei der Mobilität (Bewältigen von Stiegen und Steigungen, Reha-Buggy schieben, etc.).
  4. Absatz 4,Unter sonstigen Bedarfen sind jene zu verstehen, die unterstützende Maßnahmen erfordern, welche eine gleichberechtigte Teilhabe am schulischen Geschehen ermöglichen, wie insbesondere bei
    1. Ziffer eins
      selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten;
    2. Ziffer 2
      besonders herausforderndem Verhalten, das beispielsweise aus einer physischen und/oder psychischen Beeinträchtigung, psychiatrischen Erkrankung, tiefgreifenden Entwicklungsstörung oder Angststörung resultiert;
    3. Ziffer 3
      intellektueller Beeinträchtigung und
    4. Ziffer 4
      Sinnesbehinderungen.
  5. Absatz 5,Zum Aufgabenbereich einer Schulassistenz gehören insbesondere folgende Maßnahmen:
    1. Ziffer eins
      Unterstützung bei der schulischen Organisation (z. B. Vorbereitung notwendiger Unterrichtsmaterialien, Ein- und Auspacken der Schultasche sowie Erinnerung zur Hausaufgabenabgabe zur Anregung und Erweiterung der Selbstständigkeit);
    2. Ziffer 2
      Hilfestellungen zur Umsetzung der aufgetragenen Arbeiten (Hinführen zur Tätigkeit, Strukturierungshilfe, Erinnerung an den Arbeitsauftrag) und deren Fertigstellung;
    3. Ziffer 3
      zeitliche bzw. örtliche Orientierungshilfe (z. B. Orientierung im Schulgebäude, Einhalten der Tages- und Zeitstruktur bzw. von Pausenzeiten) und Unterstützung bei allen schulischen Übergangssituationen (z. B. Klassen-/Raumwechsel, Gang in die Garderobe, Wechsel von der Pause zum Unterricht);
    4. Ziffer 4
      Unterstützung bei der sozialen Teilhabe an gemeinschaftlichen Aktivitäten (z. B. Partnerübungen, Gruppenarbeiten, Pausengestaltung);
    5. Ziffer 5
      Unterstützung bei lebenspraktischen Tätigkeiten (z. B. Hinweise zu Handlungsabläufen beim Umziehen von Kleidung und Schuhen, bei Hygienemaßnahmen, bei der Jause);
    6. Ziffer 6
      Ermöglichung von kurzzeitigen Auszeiten durch begleitetes Verlassen des Klassenraums (z. B. bei Überforderung, Reizüberflutung).
  6. Absatz 6,Nicht zum Aufgabenbereich einer Schulassistenz gehören insbesondere folgende Maßnahmen:
    1. Ziffer eins
      die Vermittlung, Wiederholung und Erklärung von pädagogischen/sonderpädagogischen Lerninhalten;
    2. Ziffer 2
      die Individualisierung und Differenzierung von Lerninhalten und Lernmaterial;
    3. Ziffer 3
      das Ersetzen von schuleigenen Ressourcen im Rahmen einer (sonder-)pädagogischen Förderung bzw. das Ausgleichen von fehlenden schuleigenen Maßnahmen;
    4. Ziffer 4
      die sprachliche Förderung für Schüler unabhängig von der Erstsprache;
    5. Ziffer 5
      die Erziehungsarbeit, die den Lehrpersonen nach den schulrechtlichen Vorschriften obliegt;
    6. Ziffer 6
      Anmerkung, Ziffer 6, ist gemäß Paragraph 7, noch nicht in Kraft);
    7. Ziffer 7
      das Ersetzen der Aufsichtspflichten des Lehrpersonals und von Personen, die gemäß den schulrechtlichen Vorschriften zur Aufsicht verpflichtet sind;
    8. Ziffer 8
      die Beaufsichtigung von Kindern mit ausschließlichem Unterstützungsbedarf im Bereich von sozial herausforderndem Verhalten bzw. sozial-emotional auffälliger Entwicklung, um einen ungestörten Unterricht zu erleichtern oder erst zu ermöglichen;
    9. Ziffer 9
      das Mitschreiben für Schüler im Unterricht;
    10. Ziffer 10
      das Ersetzen schulischer interdisziplinärer Angebote;
    11. Ziffer 11
      die präventive Anwesenheit für den Fall des Eintretens eines medizinischen Notfalls;
    12. Ziffer 12
      die Ermöglichung einer ausschließlichen bzw. überwiegenden Betreuung/Beaufsichtigung außerhalb des Klassenverbandes;
    13. Ziffer 13
      die Beaufsichtigung während Zeiten, die nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph eins, Absatz eins, StSchAG 2023 fallen;
    14. Ziffer 14
      die Begleitung zu Therapien;
    15. Ziffer 15
      die Betreuung beim Schülertransport bzw. bei der Bewältigung des Schulweges;
    16. Ziffer 16
      die Frühaufsicht;
    17. Ziffer 17
      die Durchführung von therapeutischen Maßnahmen und (Einzel-)Förderung (z. B. Konzentrationstraining, Training bei Lese- und Rechtsschreibschwäche oder Dyskalkulie etc.);
    18. Ziffer 18
      Ersatz von verpflichtenden schulischen Maßnahmen bei selbst- und fremdgefährdendem Verhalten (z. B. Schulsozialarbeit, Suspendierung).

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2026,

Im RIS seit

10.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Gesetzesnummer

20001803

Dokumentnummer

LST40035971

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2024/32/P1/LST40035971

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