Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Steiermärkische Schulassistenzgesetz-Durchführungsverordnung – StSchAG-DVO
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
16.03.2024
Außerkrafttretensdatum
13.06.2026
Abkürzung
StSchAG-DVO
Index
5015 Allgemeinbildende Pflichtschulen
Text
§ 1Paragraph eins
Bedarfe, für die Assistenzleistungen gewährt werden
(1)Absatz eins,Assistenzleistungen werden für medizinisch-pflegende, pflegerisch-helfende und sonstige Bedarfe gewährt.
(2)Absatz 2,Unter medizinisch-pflegenden Bedarfen sind jene zu verstehen, die medizinische Maßnahmen erfordern, wie insbesondere
Verabreichen von erforderlichen Arzneimitteln;
Absaugen mittels Absaugevorrichtung aus dem Mund-Nasen-Rachenraum oder Trachealkanüle;
Umgang mit PEG-Sonde/Handlungen an der Ernährungssonde;
Umgang mit suprapubischem Blasenkatheter;
aktive Handlungen an der Insulinpumpe.
(3)Absatz 3,Unter pflegerisch-helfenden Bedarfen sind jene zu verstehen, die pflegerische Maßnahmen erfordern, wie insbesondere
Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme;
Unterstützung bei Hygienemaßnahmen;
Unterstützung beim An- und Auskleiden;
Unterstützung bei der Benützung der Toilette, einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Windeln, Einlagen etc.;
Unterstützung bei der Mobilität (Bewältigen von Stiegen und Steigungen, Reha-Buggy schieben, etc.).
(4)Absatz 4,Unter sonstigen Bedarfen sind jene zu verstehen, die unterstützende Maßnahmen erfordern, welche eine gleichberechtigte Teilhabe am schulischen Geschehen ermöglichen, wie insbesondere bei
selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten;
besonders herausforderndem Verhalten, das beispielsweise aus einer physischen und/oder psychischen Beeinträchtigung, psychiatrischen Erkrankung, tiefgreifenden Entwicklungsstörung oder Angststörung resultiert;
intellektueller Beeinträchtigung und
Im RIS seit
15.03.2024
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Gesetzesnummer
20001803
Dokumentnummer
LST40032412