Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkische Schulassistenzgesetz-Durchführungsverordnung – StSchAG-DVO § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkische Schulassistenzgesetz-Durchführungsverordnung – StSchAG-DVO

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 32/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

16.03.2024

Außerkrafttretensdatum

13.06.2026

Abkürzung

StSchAG-DVO

Index

5015 Allgemeinbildende Pflichtschulen

Text

Paragraph eins

Bedarfe, für die Assistenzleistungen gewährt werden

  1. Absatz eins,Assistenzleistungen werden für medizinisch-pflegende, pflegerisch-helfende und sonstige Bedarfe gewährt.
  2. Absatz 2,Unter medizinisch-pflegenden Bedarfen sind jene zu verstehen, die medizinische Maßnahmen erfordern, wie insbesondere
    1. Ziffer eins
      Verabreichen von erforderlichen Arzneimitteln;
    2. Ziffer 2
      Absaugen mittels Absaugevorrichtung aus dem Mund-Nasen-Rachenraum oder Trachealkanüle;
    3. Ziffer 3
      Umgang mit PEG-Sonde/Handlungen an der Ernährungssonde;
    4. Ziffer 4
      Umgang mit suprapubischem Blasenkatheter;
    5. Ziffer 5
      Katheterisieren;
    6. Ziffer 6
      Insulinverabreichung;
    7. Ziffer 7
      Blutzuckermessungen;
    8. Ziffer 8
      aktive Handlungen an der Insulinpumpe.
  3. Absatz 3,Unter pflegerisch-helfenden Bedarfen sind jene zu verstehen, die pflegerische Maßnahmen erfordern, wie insbesondere
    1. Ziffer eins
      Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme;
    2. Ziffer 2
      Unterstützung bei Hygienemaßnahmen;
    3. Ziffer 3
      Unterstützung beim An- und Auskleiden;
    4. Ziffer 4
      Unterstützung bei der Benützung der Toilette, einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Windeln, Einlagen etc.;
    5. Ziffer 5
      Unterstützung bei der Mobilität (Bewältigen von Stiegen und Steigungen, Reha-Buggy schieben, etc.).
  4. Absatz 4,Unter sonstigen Bedarfen sind jene zu verstehen, die unterstützende Maßnahmen erfordern, welche eine gleichberechtigte Teilhabe am schulischen Geschehen ermöglichen, wie insbesondere bei
    1. Ziffer eins
      selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten;
    2. Ziffer 2
      besonders herausforderndem Verhalten, das beispielsweise aus einer physischen und/oder psychischen Beeinträchtigung, psychiatrischen Erkrankung, tiefgreifenden Entwicklungsstörung oder Angststörung resultiert;
    3. Ziffer 3
      intellektueller Beeinträchtigung und
    4. Ziffer 4
      Sinnesbehinderungen.

Im RIS seit

15.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Gesetzesnummer

20001803

Dokumentnummer

LST40032412

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2024/32/P1/LST40032412

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