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Steiermärkische Schulassistenzgesetz-Durchführungsverordnung – StSchAG-DVO § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 0 am 19.09.2026
§ 2 am 19.09.2026
Alle Fassungen
§ 1 heute
§ 1 gültig ab 11.07.2026
zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 34/2026
§ 1 gültig von 14.05.2026 bis 10.07.2026
zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 34/2026
§ 1 gültig von 16.03.2024 bis 13.06.2026
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Steiermärkische Schulassistenzgesetz-Durchführungsverordnung – StSchAG-DVO
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 32/2024
zuletzt geändert durch
LGBl. Nr. 34/2026
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
11.07.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StSchAG-DVO
Index
5015 Allgemeinbildende Pflichtschulen
Text
§ 1
Paragraph eins
Bedarfe, für die Assistenzleistungen gewährt werden
(1)
Absatz eins,
Assistenzleistungen werden für medizinisch-pflegende, pflegerisch-helfende und sonstige Bedarfe im Rahmen des Unterrichts und des Betreuungsteils an ganztägigen Schulformen in der Schule sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen gewährt. Mit den Assistenzleistungen ist kein pädagogischer Auftrag verbunden.
(2)
Absatz 2,
Unter medizinisch-pflegenden Bedarfen sind jene zu verstehen, die medizinische Maßnahmen erfordern, wie insbesondere
1.
Ziffer eins
Verabreichen von erforderlichen Arzneimitteln;
2.
Ziffer 2
Absaugen mittels Absaugevorrichtung aus dem Mund-Nasen-Rachenraum oder Trachealkanüle;
3.
Ziffer 3
Umgang mit PEG-Sonde/Handlungen an der Ernährungssonde;
4.
Ziffer 4
Umgang mit suprapubischem Blasenkatheter;
5.
Ziffer 5
Katheterisieren;
6.
Ziffer 6
Insulinverabreichung;
7.
Ziffer 7
Blutzuckermessungen;
8.
Ziffer 8
aktive Handlungen an der Insulinpumpe.
(3)
Absatz 3,
Unter pflegerisch-helfenden Bedarfen sind jene zu verstehen, die pflegerische Maßnahmen erfordern, wie insbesondere
1.
Ziffer eins
Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme;
2.
Ziffer 2
Unterstützung bei Hygienemaßnahmen;
3.
Ziffer 3
Unterstützung beim An- und Auskleiden;
4.
Ziffer 4
Unterstützung bei der Benützung der Toilette, einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Windeln, Einlagen etc.;
5.
Ziffer 5
Unterstützung bei der Mobilität (Bewältigen von Stiegen und Steigungen, Reha-Buggy schieben, etc.).
(4)
Absatz 4,
Unter sonstigen Bedarfen sind jene zu verstehen, die unterstützende Maßnahmen erfordern, welche eine gleichberechtigte Teilhabe am schulischen Geschehen ermöglichen, wie insbesondere bei
1.
Ziffer eins
selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten;
2.
Ziffer 2
besonders herausforderndem Verhalten, das beispielsweise aus einer physischen und/oder psychischen Beeinträchtigung, psychiatrischen Erkrankung, tiefgreifenden Entwicklungsstörung oder Angststörung resultiert;
3.
Ziffer 3
intellektueller Beeinträchtigung und
4.
Ziffer 4
Sinnesbehinderungen.
(5)
Absatz 5,
Zum Aufgabenbereich einer Schulassistenz gehören insbesondere folgende Maßnahmen:
1.
Ziffer eins
Unterstützung bei der schulischen Organisation (z. B. Vorbereitung notwendiger Unterrichtsmaterialien, Ein- und Auspacken der Schultasche sowie Erinnerung zur Hausaufgabenabgabe zur Anregung und Erweiterung der Selbstständigkeit);
2.
Ziffer 2
Hilfestellungen zur Umsetzung der aufgetragenen Arbeiten (Hinführen zur Tätigkeit, Strukturierungshilfe, Erinnerung an den Arbeitsauftrag) und deren Fertigstellung;
3.
Ziffer 3
zeitliche bzw. örtliche Orientierungshilfe (z. B. Orientierung im Schulgebäude, Einhalten der Tages- und Zeitstruktur bzw. von Pausenzeiten) und Unterstützung bei allen schulischen Übergangssituationen (z. B. Klassen-/Raumwechsel, Gang in die Garderobe, Wechsel von der Pause zum Unterricht);
4.
Ziffer 4
Unterstützung bei der sozialen Teilhabe an gemeinschaftlichen Aktivitäten (z. B. Partnerübungen, Gruppenarbeiten, Pausengestaltung);
5.
Ziffer 5
Unterstützung bei lebenspraktischen Tätigkeiten (z. B. Hinweise zu Handlungsabläufen beim Umziehen von Kleidung und Schuhen, bei Hygienemaßnahmen, bei der Jause);
6.
Ziffer 6
Ermöglichung von kurzzeitigen Auszeiten durch begleitetes Verlassen des Klassenraums (z. B. bei Überforderung, Reizüberflutung).
(6)
Absatz 6,
Nicht zum Aufgabenbereich einer Schulassistenz gehören insbesondere folgende Maßnahmen:
1.
Ziffer eins
die Vermittlung, Wiederholung und Erklärung von pädagogischen/sonderpädagogischen Lerninhalten;
2.
Ziffer 2
die Individualisierung und Differenzierung von Lerninhalten und Lernmaterial;
3.
Ziffer 3
das Ersetzen von schuleigenen Ressourcen im Rahmen einer (sonder-)pädagogischen Förderung bzw. das Ausgleichen von fehlenden schuleigenen Maßnahmen;
4.
Ziffer 4
die sprachliche Förderung für Schüler unabhängig von der Erstsprache;
5.
Ziffer 5
die Erziehungsarbeit, die den Lehrpersonen nach den schulrechtlichen Vorschriften obliegt;
6.
Ziffer 6
das Dolmetschen des Unterrichts/des Lernstoffes;
7.
Ziffer 7
das Ersetzen der Aufsichtspflichten des Lehrpersonals und von Personen, die gemäß den schulrechtlichen Vorschriften zur Aufsicht verpflichtet sind;
8.
Ziffer 8
die Beaufsichtigung von Kindern mit ausschließlichem Unterstützungsbedarf im Bereich von sozial herausforderndem Verhalten bzw. sozial-emotional auffälliger Entwicklung, um einen ungestörten Unterricht zu erleichtern oder erst zu ermöglichen;
9.
Ziffer 9
das Mitschreiben für Schüler im Unterricht;
10.
Ziffer 10
das Ersetzen schulischer interdisziplinärer Angebote;
11.
Ziffer 11
die präventive Anwesenheit für den Fall des Eintretens eines medizinischen Notfalls;
12.
Ziffer 12
die Ermöglichung einer ausschließlichen bzw. überwiegenden Betreuung/Beaufsichtigung außerhalb des Klassenverbandes;
13.
Ziffer 13
die Beaufsichtigung während Zeiten, die nicht in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 StSchAG 2023 fallen;
die Beaufsichtigung während Zeiten, die nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph eins, Absatz eins, StSchAG 2023 fallen;
14.
Ziffer 14
die Begleitung zu Therapien;
15.
Ziffer 15
die Betreuung beim Schülertransport bzw. bei der Bewältigung des Schulweges;
16.
Ziffer 16
die Frühaufsicht;
17.
Ziffer 17
die Durchführung von therapeutischen Maßnahmen und (Einzel-)Förderung (z. B. Konzentrationstraining, Training bei Lese- und Rechtsschreibschwäche oder Dyskalkulie etc.);
18.
Ziffer 18
Ersatz von verpflichtenden schulischen Maßnahmen bei selbst- und fremdgefährdendem Verhalten (z. B. Schulsozialarbeit, Suspendierung).
Anm.: in der Fassung
LGBl. Nr. 34/2026
Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2026,
Im RIS seit
10.06.2026
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Gesetzesnummer
20001803
Dokumentnummer
LST40035976
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2024/32/P1/LST40035976
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