Absatz eins,Assistenzleistungen werden für medizinisch-pflegende, pflegerisch-helfende und sonstige Bedarfe im Rahmen des Unterrichts und des Betreuungsteils an ganztägigen Schulformen in der Schule sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen gewährt. Mit den Assistenzleistungen ist kein pädagogischer Auftrag verbunden.