Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Baugesetz § 20

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 19/2026

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

27.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Stmk. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 20

Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren

Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäß Paragraph 33,, soweit sich aus Paragraphen 19 und 21 nichts anderes ergibt:

  1. Ziffer eins
    Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern;
  2. Ziffer eins a
    Nutzungsänderungen bei Kleinhäusern, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können;
  3. Ziffer 2
    die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
    1. Litera a
      Abstellflächen oder
    2. Litera b
      Garagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden
    für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg und bis zu einer Gesamtfläche von 250 m² und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;
    1. Litera c
      Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von mehr als 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
    2. Litera d
      Nebengebäuden;
    3. Litera e
      Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise);
    4. Litera f
      Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von mehr als 40 m² handelt;
    5. Litera g
      Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m oder Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von mehr als 0,5 m, jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung, wenn entweder die Stützmauer oder die aufgesetzte Einfriedung die zuvor angeführte Höhe übersteigt;
    6. Litera h
      Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von über 8 kW bis 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;
    7. Litera i
      sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten;
    8. Litera j
      baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;
    9. Litera k
      Photovoltaikanlagen auf Freiflächen mit einer installierten elektrischen Engpassleistung von mehr als 100 kWp und solarthermische Anlagen auf Freiflächen mit einer Brutto-Fläche von insgesamt mehr als 600 m²;
    10. Litera l
      Photovoltaikanlagen und solarthermische Anlagen mit einer Höhe von mehr als 3,50 m;
  4. Ziffer 3
    Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, sofern die Geländeveränderungen im Freiland Auswirkungen gemäß Paragraph 88, im Bauland verursachen könnten;
  5. Ziffer 4
    die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und der für die jeweilige Widmung nach dem Flächenwidmungsplan festgelegte zulässige Planungsbasispegel an der relevanten Grundgrenze eingehalten wird; als relevante Grundgrenze gilt die Grenze des am nächsten gelegenen Nachbargrundstückes im Bauland, im Freiland mit der Sondernutzung Auffüllungsgebiet oder im sonstigen Freiland, sofern für das Grundstück im sonstigen Freiland bereits eine Baubewilligung für Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde oder ein vergleichbarer rechtmäßiger Bestand gemäß Paragraph 40, vorliegt;
  6. Ziffer 4 a
    Batterieanlagen mit einem Energieinhalt von mehr als 20 kWh, wenn ein Nachweis gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2 a, Litera b, nicht vorliegt, oder mit einem Energieinhalt von mehr als 100 kWh;
  7. Ziffer 5
    die Durchführung von größeren Renovierungen (Paragraph 4, Ziffer 34 a,) bei bestehenden Kleinhäusern;
  8. Ziffer 6
    der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;
  9. Ziffer 7
    die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen, Garagen oder außerhalb von nach Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 als Sondernutzung festgelegten Campingplätzen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

Im RIS seit

05.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

LST40035775

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1995/59/P20/LST40035775

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