Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Baugesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 34/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

14.05.2015

Außerkrafttretensdatum

03.02.2020

Abkürzung

Stmk. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 20,

Anzeigepflichtige Vorhaben

Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus Paragraph 21, nichts anderes ergibt:

  1. Ziffer eins
    Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern im Bauland, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke sowie jene Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (z. B. öffentliche Verkehrsfläche, privates Wegegrundstück, Riemenparzelle u. dgl.) getrennt sind, durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben
  2. Ziffer 2
    die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
    1. Litera a
      Abstellflächen für mehr als fünf Krafträder bis höchstens 30 Krafträder oder mehr als zwei Kraftfahrzeuge bis höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten;
    2. Litera b
      Garagen für höchstens 30 Krafträder oder höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg und Nebenanlagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
    3. Litera c
      Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von über 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
    4. Litera d
      Nebengebäuden,
    jeweils wenn die Voraussetzungen nach Ziffer eins, vorliegen.
  3. Ziffer 3
    Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
    1. Litera a
      Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u. dgl.);
    2. Litera b
      Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude handelt;
    3. Litera c
      Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils bis zu einer Höhe von 1,5 m
    4. Litera d
      Ölfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen
    5. Litera e
      sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten
    6. Litera f
      baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;
    7. Litera g
      die nachträgliche Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben
    8. Litera h
      Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorfläche von insgesamt 100 m² und einer Höhe von über 3,50 m
  4. Ziffer 4
    Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben
  5. Ziffer 5
    die Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit von Bauten beeinflußt oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird
  6. Ziffer 6
    die Durchführung von größeren Renovierungen (Paragraph 4, Ziffer 34 a,) oder wärmetechnischen Optimierungen der Gebäudehülle, jeweils bei bestehenden Kleinhäusern.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,

Im RIS seit

18.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

LST40018604

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