Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Baugesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 78/2003

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

27.08.2012

Abkürzung

Stmk. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 20,

Anzeigepflichtige Vorhaben

Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus Paragraph 21, nichts anderes ergibt:

  1. Ziffer eins
    Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern im Bauland, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke sowie jene Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (z. B. öffentliche Verkehrsfläche, privates Wegegrundstück, Riemenparzelle u. dgl.) getrennt sind, durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben;
  2. Ziffer 2
    die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
    1. Litera a
      Abstellflächen für mehr als fünf Krafträder bis höchstens 30 Krafträder oder mehr als zwei Kraftfahrzeuge bis höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten;
    2. Litera b
      Garagen für höchstens 30 Krafträder oder höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg und Nebenanlagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
    3. Litera c
      Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von über 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
    4. Litera d
      Nebengebäuden,
    jeweils wenn die Voraussetzungen nach Ziffer eins, vorliegen.
  3. Ziffer 3
    Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
    1. Litera a
      Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u.dgl.);
    2. Litera b
      Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude handelt;
    3. Litera c
      Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils bis zu einer Höhe von 1,5 m;
    4. Litera d
      Ölfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen;
    5. Litera e
      sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten;
    6. Litera f
      baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;
    7. Litera g
      die nachträgliche Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben;
  4. Ziffer 4
    Veränderungen der natürlichen Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche;
  5. Ziffer 5
    die Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit von Bauten beeinflußt oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,

Im RIS seit

14.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2014

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

LST40016962

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