Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Baugesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2020

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

04.02.2020

Außerkrafttretensdatum

07.10.2021

Abkürzung

Stmk. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 20,

Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren

Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäß Paragraph 33,, soweit sich aus Paragraphen 19 und 21 nichts anderes ergibt:

  1. Ziffer eins
    Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern;
  2. Ziffer 2
    die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
    1. Litera a
      Abstellflächen oder
    2. Litera b
      Garagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden
    für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg und bis zu einer Gesamtfläche von 250 m² und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;
    1. Litera c
      Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von mehr als 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
    2. Litera d
      Nebengebäuden;
    3. Litera e
      Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise);
    4. Litera f
      Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von mehr als 40 m² handelt;
    5. Litera g
      Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m oder Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von mehr als 0,5 m, jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung, jeweils mit den zuvor angeführten Höhen und einer Gesamthöhe von mehr als 2,0 m;
    6. Litera h
      Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von über 8 kW bis 400 kW Nennheizleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;
    7. Litera i
      sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten;
    8. Litera j
      baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;
    9. Litera k
      Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorleistung von insgesamt nicht mehr als 50 kWP (Kilowatt Peak) und einer Höhe von über 3,50 m;
  3. Ziffer 3
    Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, sofern die Geländeveränderungen im Freiland Auswirkungen gemäß Paragraph 88, im Bauland verursachen könnten;
  4. Ziffer 4
    die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird, und der für die jeweilige Widmung nach dem Flächenwidmungsplan festgelegte zulässige Planungsbasispegel an der relevanten Grundgrenze eingehalten wird;
  5. Ziffer 5
    die Durchführung von größeren Renovierungen (Paragraph 4, Ziffer 34 a,) bei bestehenden Kleinhäusern;
  6. Ziffer 6
    der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;
  7. Ziffer 7
    die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen, Garagen oder außerhalb von nach Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 als Sondernutzung festgelegten Campingplätzen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

LST40025382

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