(6)Absatz 6,In einer Verordnung gemäß Abs 5 kann bestimmt werden, inwieweit die Tage der Schulfreierklärung einzubringen sind. Beträgt die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs, so ist deren Einbringung zu bestimmen. Die Einbringung hat entweder durch Verringerung der gemäß Abs 4 bestimmten schulfreien Tage oder durch Verkürzung der Hauptferien zu erfolgen. Die Samstage, die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage, der 24. September, der 2. November, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche sowie wenigstens sieben zusammenhängende Wochen der Hauptferien müssen auch in diesem Fall schulfrei bleiben.In einer Verordnung gemäß Absatz 5, kann bestimmt werden, inwieweit die Tage der Schulfreierklärung einzubringen sind. Beträgt die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs, so ist deren Einbringung zu bestimmen. Die Einbringung hat entweder durch Verringerung der gemäß Absatz 4, bestimmten schulfreien Tage oder durch Verkürzung der Hauptferien zu erfolgen. Die Samstage, die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage, der 24. September, der 2. November, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche sowie wenigstens sieben zusammenhängende Wochen der Hauptferien müssen auch in diesem Fall schulfrei bleiben.