(6)Absatz 6,In einer Verordnung gemäß Abs 5 kann bestimmt werden, inwieweit diese Tage einzubringen sind. Beträgt die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs, so ist deren Einbringung zu bestimmen. Die Einbringung hat entweder durch Verringerung der gemäß Abs 4 bestimmten schulfreien Tage oder durch Verkürzung der Hauptferien zu erfolgen. Die im Abs 4 Z 1 genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche sowie wenigstens sieben zusammenhängende Wochen der Hauptferien müssen auch in diesem Fall schulfrei bleiben.In einer Verordnung gemäß Absatz 5, kann bestimmt werden, inwieweit diese Tage einzubringen sind. Beträgt die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs, so ist deren Einbringung zu bestimmen. Die Einbringung hat entweder durch Verringerung der gemäß Absatz 4, bestimmten schulfreien Tage oder durch Verkürzung der Hauptferien zu erfolgen. Die im Absatz 4, Ziffer eins, genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche sowie wenigstens sieben zusammenhängende Wochen der Hauptferien müssen auch in diesem Fall schulfrei bleiben.