Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 2018 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 64/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019

Abkürzung

SchulzeitG 2018

Index

13 Schul- und Erziehungswesen

Text

Schuljahr an Volksschulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
  2. Absatz 2,Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht aus zwei Semestern. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen grundsätzlich am zweiten Montag im Februar. Die Bildungsdirektion kann aus öffentlichem Interesse durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen. Dabei ist vorrangig auf pädagogische sowie im Weiteren auf wirtschaftliche, regionale, überregionale und verkehrspolitische Gesichtspunkte und auf die Interessen der betroffenen Familien Bedacht zu nehmen. Das zweite Semester beginnt am Montag, der den jeweiligen Semesterferien folgt, und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli oder spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
  3. Absatz 3,Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.
  4. Absatz 4,Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:
    1. Ziffer eins
      die Samstage, die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag und der 24. September;
    2. Ziffer 2
      die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien), der 23. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Montag fällt. Überdies können, soweit es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, der 23. Dezember und der 7. Jänner durch Verordnung der Bildungsdirektion schulfrei erklärt werden;
    3. Ziffer 3
      die Tage vom Montag bis einschließlich Freitag der Semesterferien (Absatz 2,);
    4. Ziffer 4
      die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);
    5. Ziffer 5
      die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien);
    6. Ziffer 6
      für Schüler von Vorschulgruppen überdies jene Tage, an denen auf Grund schulorganisatorischer Bestimmungen kein Unterricht stattfindet.
  5. Absatz 5,Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes,
    2. Ziffer 2
      in Katastrophenfällen oder
    3. Ziffer 3
      aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen
    die unumgänglich notwendige Zeit als schulfrei erklären.
  6. Absatz 6,In einer Verordnung gemäß Absatz 5, kann bestimmt werden, inwieweit diese Tage einzubringen sind. Beträgt die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs, so ist deren Einbringung zu bestimmen. Die Einbringung hat entweder durch Verringerung der gemäß Absatz 4, bestimmten schulfreien Tage oder durch Verkürzung der Hauptferien zu erfolgen. Die im Absatz 4, Ziffer eins, genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche sowie wenigstens sieben zusammenhängende Wochen der Hauptferien müssen auch in diesem Fall schulfrei bleiben.
  7. Absatz 7,Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen – ausgenommen die im Absatz 4, Ziffer eins, genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – abgehalten werden.

Im RIS seit

03.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

20001174

Dokumentnummer

LSB40021427

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2018/64/P2/LSB40021427

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