Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Fischereigesetz 2002 § 16

Kurztitel

Fischereigesetz 2002

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 81/2002 zuletzt geändert durch LGBl Nr 19/2020

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

24.03.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

7 Jagd und Fischerei

Text

Fischerkarten

Paragraph 16

  1. Absatz eins,Fischerkarten sind:
    1. Ziffer eins
      die Jahresfischerkarte mit Geltung für ein Kalenderjahr, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung;
    2. Ziffer 2
      die Gastfischerkarte mit Geltung für einen Tag (24 Stunden ab Geltungsbeginn), einer Woche oder zwei Wochen;
    3. Ziffer 3
      die Gastfischerkarte für Angelteiche mit Geltung für einen Kalendertag.
  2. Absatz 2,Die Ausstellung der Jahresfischerkarten obliegt dem Landesfischereiverband.
  3. Absatz 3,Eine Jahresfischerkarte darf nur für Personen ausgestellt werden, die
    1. Litera a
      das 12. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Litera b
      die fischereifachliche Eignung besitzen,
    3. Litera c
      nach ihrem bisherigen Verhalten eine ordnungsgemäße Ausübung des Fischfanges gewährleisten und
    4. Litera d
      die Fischereiumlage (Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer eins,) an den Landesfischereiverband nachweislich eingezahlt haben.
  4. Absatz 4,Jahresfischerkarten für das folgende Kalenderjahr dürfen frühestens nach dem Landesfischertag und dem Beschluss der Fischereiumlage für das kommende Jahr ausgestellt werden.
  5. Absatz 5,Gastfischerkarten werden vom Bewirtschafter oder von durch den Landesfischereiverband dazu ermächtigten Ausgabestellen ausgegeben. Gastfischerkarten dürfen im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers nur für Personen ausgegeben werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Für Gastfischerkarten sind Formulare zu verwenden, die vom Landesfischereiverband ausgegeben werden.

Im RIS seit

27.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20000203

Dokumentnummer

LSB40023722

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