Absatz einsFischerkarten sind:
- Ziffer einsdie Jahresfischerkarte mit Geltung für ein Kalenderjahr, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung;
- Ziffer 2die Gastfischerkarte mit Geltung für einen Tag (24 Stunden ab Geltungsbeginn), einer Woche oder zwei Wochen;
- Ziffer 3die Gastfischerkarte für Angelteiche mit Geltung für einen Kalendertag.