Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Fischereigesetz 2002

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr 81 aus 2002, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 19 aus 2020,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

24.03.2020

Index

7 Jagd und Fischerei

Text

Fischerkarten

Paragraph 16,

  1. Absatz einsFischerkarten sind:
    1. Ziffer eins
      die Jahresfischerkarte mit Geltung für ein Kalenderjahr, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung;
    2. Ziffer 2
      die Gastfischerkarte mit Geltung für einen Tag (24 Stunden ab Geltungsbeginn), einer Woche oder zwei Wochen;
    3. Ziffer 3
      die Gastfischerkarte für Angelteiche mit Geltung für einen Kalendertag.
  2. Absatz 2Die Ausstellung der Jahresfischerkarten obliegt dem Landesfischereiverband.
  3. Absatz 3Eine Jahresfischerkarte darf nur für Personen ausgestellt werden, die
    1. Litera a
      das 12. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Litera b
      die fischereifachliche Eignung besitzen,
    3. Litera c
      nach ihrem bisherigen Verhalten eine ordnungsgemäße Ausübung des Fischfanges gewährleisten und
    4. Litera d
      die Fischereiumlage (Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer eins,) an den Landesfischereiverband nachweislich eingezahlt haben.
  4. Absatz 4Jahresfischerkarten für das folgende Kalenderjahr dürfen frühestens nach dem Landesfischertag und dem Beschluss der Fischereiumlage für das kommende Jahr ausgestellt werden.
  5. Absatz 5Gastfischerkarten werden vom Bewirtschafter oder von durch den Landesfischereiverband dazu ermächtigten Ausgabestellen ausgegeben. Gastfischerkarten dürfen im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers nur für Personen ausgegeben werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Für Gastfischerkarten sind Formulare zu verwenden, die vom Landesfischereiverband ausgegeben werden.

Im RIS seit

27.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20000203

Dokumentnummer

LSB40023722