(5)Absatz 5,Gastfischerkarten werden vom Bewirtschafter oder von durch den Landesfischereiverband dazu ermächtigten Ausgabestellen ausgegeben. Gastfischerkarten dürfen im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers nur für Personen ausgegeben werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Für Gastfischerkarten sind Formulare zu verwenden, die vom Landesfischereiverband ausgegeben werden.