Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Fischereigesetz 2002 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fischereigesetz 2002

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 81/2002

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Index

7 Jagd und Fischerei

Text

Fischerkarten

Paragraph 16

  1. Absatz eins,Fischerkarten sind:
    1. Litera a
      die Jahresfischerkarte mit Geltung für ein Kalenderjahr, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung;
    2. Litera b
      die Gastfischerkarte mit Geltung für die Dauer einer Woche oder eines Tages (24 Stunden ab Geltungsbeginn).
  2. Absatz 2,Die Ausstellung der Jahresfischerkarten obliegt dem Landesfischereiverband.
  3. Absatz 3,Eine Jahresfischerkarte darf nur für Personen ausgestellt werden, die
    1. Litera a
      das 12. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Litera b
      die fischereifachliche Eignung besitzen,
    3. Litera c
      nach ihrem bisherigen Verhalten eine ordnungsgemäße Ausübung des Fischfanges gewährleisten und
    4. Litera d
      die Fischereiumlage (Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer eins,) an den Landesfischereiverband nachweislich eingezahlt haben.
  4. Absatz 4,Jahresfischerkarten für das folgende Kalenderjahr dürfen frühestens ab 1. September ausgestellt werden.
  5. Absatz 5,Gastfischerkarten werden vom Bewirtschafter oder von durch den Landesfischereiverband dazu ermächtigten Ausgabestellen ausgegeben. Gastfischerkarten dürfen im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers nur für Personen ausgegeben werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Für Gastfischerkarten sind Formulare zu verwenden, die vom Landesfischereiverband ausgegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2012

Gesetzesnummer

20000203

Dokumentnummer

LSB40004135

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