Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Baupolizeigesetz 1997 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baupolizeigesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1997 zuletzt geändert durch LGBl Nr 32/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2013

Außerkrafttretensdatum

31.10.2014

Abkürzung

BauPolG

Index

3 Raumordnung und Bauwesen

Text

Anzeigepflichtige Maßnahmen

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 17, 17 a, 20 und 24 a in Verbindung mit Absatz 4 und 5 bewilligungsfreien Maßnahmen sind der Baubehörde vor Beginn ihrer Ausführung schriftlich anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die Anzeige gemäß Absatz eins, hat eine Beschreibung der geplanten Maßnahme zu enthalten; ihr sind planliche Darstellungen (Skizzen), aus welchen die Einhaltung der Vorgaben für die Bewilligungsfreiheit eindeutig hervorgeht, bei Windkraftanlagen auf Standorten, die nicht als Grünland-Windkraftanlagen ausgewiesen sind, auch Bestätigungen über die Einhaltung des Lärmemissionsgrenzwertes an der Grundstücksgrenze, anzuschließen.

Im RIS seit

15.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014

Gesetzesnummer

10001005

Dokumentnummer

LSB40014826

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1997/40/P3/LSB40014826

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