Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Baupolizeigesetz 1997 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baupolizeigesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1997 zuletzt geändert durch LGBl Nr 96/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2017

Außerkrafttretensdatum

31.07.2021

Abkürzung

BauPolG

Index

3 Raumordnung und Bauwesen

Text

Anzeigepflichtige Maßnahmen

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 17, 17 a und 24 a bewilligungsfreien Maßnahmen sind der Baubehörde vor Beginn ihrer Ausführung schriftlich anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die Anzeige gemäß Absatz eins, hat eine Beschreibung der geplanten Maßnahme zu enthalten. Ihr sind planliche Darstellungen (Skizzen), aus welchen die Einhaltung der Vorgaben für die Bewilligungsfreiheit eindeutig hervorgeht, anzuschließen. Weiters sind vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      bei Windkraftanlagen auf Standorten, die nicht als Grünland-Windkraftanlagen ausgewiesen sind, Bestätigungen über die Einhaltung des Lärmemissionsgrenzwertes an der Grundstücksgrenze;
    2. Ziffer 2
      bei bewilligungsfreien Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 17 und 17 a, die das Ausmaß einer größeren Renovierung erreichen, die Berechnung des Prozentmaßes der davon erfassten Gebäudehülle, eine Darstellung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Litera g und ein Energieausweis.

Im RIS seit

27.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2021

Gesetzesnummer

10001005

Dokumentnummer

LSB40020123

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1997/40/P3/LSB40020123

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