Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Baupolizeigesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40 aus 1997, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2013

Außerkrafttretensdatum

31.10.2014

Text

Anzeigepflichtige Maßnahmen

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 17, 17 a, 20 und 24 a in Verbindung mit Absatz 4 und 5 bewilligungsfreien Maßnahmen sind der Baubehörde vor Beginn ihrer Ausführung schriftlich anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die Anzeige gemäß Absatz eins, hat eine Beschreibung der geplanten Maßnahme zu enthalten; ihr sind planliche Darstellungen (Skizzen), aus welchen die Einhaltung der Vorgaben für die Bewilligungsfreiheit eindeutig hervorgeht, bei Windkraftanlagen auf Standorten, die nicht als Grünland-Windkraftanlagen ausgewiesen sind, auch Bestätigungen über die Einhaltung des Lärmemissionsgrenzwertes an der Grundstücksgrenze, anzuschließen.